Das Bundesarbeitsgericht änderte mit Urteil vom 19.05.2015 seine Rechtsprechung zur Kürzung von Urlaubsansprüchen, die während einer Elternzeit entstehen.

Grundsätzlich entsteht auch während einer Elternzeit eines Arbeitnehmers ein Urlaubsanspruch. Endet das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Elternzeit, steht dem Arbeitnehmer ein Abgeltungsanspruch für den nicht genommenen Urlaub in Geld zu.

Das bedeutet beispielsweise, dass der Arbeitnehmer, der während des gesamten Kalenderjahres in Elternzeit war und dessen Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Elternzeit endet, grundsätzlich einen Anspruch auf Abgeltung des vollen Jahresurlaubsanspruchs hat.

Nach der gesetzlichen Regelung (vgl. § 17 BEEG) darf ein Arbeitgeber den Erholungsurlaub aber um 1/12 für jeden vollen Monat der Elternzeit kürzen. Der Arbeitgeber muss die Kürzung jedoch gegenüber dem Arbeitnehmer erklären.

Erklärt der Arbeitgeber die Kürzung, bedeutet dies für den Arbeitnehmer, dass er (im Rahmen der erklärten und zulässigen Kürzung) keinen Urlaubsanspruch erwirbt und damit bei einer Beendigung auch keinen Abgeltungsanspruch in Geld.

Nach bisheriger Rechtsprechung konnte der Arbeitgeber etwaige Abgeltungsansprüche des Arbeitnehmers abwehren, indem er auch noch nach der Beendigung erklärte, dass er den Urlaub wegen der Elternzeit kürze.

Diese Rechtsprechung gab das Bundesarbeitsgericht jetzt auf. Danach muss die Kürzungserklärung im laufenden Arbeitsverhältnis erfolgen. Begründet wurde dies damit, dass nach der gesetzlichen Regelung nur der Urlaubsanspruch selbst gekürzt werden darf, nicht aber der erst bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses entstehende Abgeltungsanspruch in Geld.

Für Arbeitgeber bedeutet dies, dass sie, wollen sie eine Abgeltung von Urlaubsansprüchen vermeiden, die Erklärung, den Urlaub kürzen zu wollen, noch während der laufenden Elternzeit abgeben müssen. Diese Erklärung ist schon ab der Erklärung des Arbeitnehmers, Elternzeit nehmen zu wollen, möglich und auch empfehlenswert, um zu vermeiden, dass dieser Punkt während der Elternzeit in Vergessenheit gerät.