Nach den Schlussanträgen des Generalanwalts am Europäischen Gerichtshof (EuGH) sollen Unternehmen künftig verpflichtet sein, ein System zur Erfassung der täglichen Arbeitszeit ihrer Mitarbeiter einzuführen (Schlussanträge v. 31.01.2019, Az. C-55/18). Die dabei gemeinte Arbeitszeit umfasst den Zeitraum der tatsächlichen Verrichtung der Arbeitsleistung ohne Ruhepausen.

Schon jetzt müssen Unternehmen aufgrund des Arbeitszeitgesetzes jede Arbeitszeit erfassen, die die regelmäßig zulässige werktägliche Arbeitszeit der Mitarbeiter von acht Stunden überschreitet oder auf Sonn- und Feiertage entfällt (§ 16 Abs. 2 Arbeitszeitgesetz); andernfalls droht eine Geldbuße von bis zu 15.000 Euro. Dagegen sind Unternehmen in Deutschland nicht generell verpflichtet, die werktägliche Arbeitszeit von acht Stunden oder weniger zu dokumentieren.

In einem aktuellen Fall des EuGH (“Federación de Servicios de Comisiones Obreras (CCOO) gegen Deutsche Bank SAE” (C‑55/18)) verlangt die spanische Gewerkschaft CCOO nun festzustellen, dass die Deutsche Bank ein generelles Arbeitszeiterfassungssystem einführen müsse, um die Überprüfung der Einhaltung der vereinbarten Arbeitszeit zu ermöglichen. Dazu verpflichte auch die Charta der Grundrechte der EU sowie die EU-Arbeitszeitrichtlinie.

Der EuGH-Generalanwalts schloss sich in seinen Schlussanträgen dieser Auffassung an und sieht eine generelle Arbeitszeiterfassung als unabdingbare Voraussetzung für die Überprüfbarkeit der Einhaltung von Arbeitszeitregeln. Nationale Rechtsvorschriften, die eine solche Verpflichtung nicht vorsehen, seien unionsrechtswidrig und dürften nicht mehr angewendet werden. Vielmehr müssten die entsprechenden Mitgliedstaaten der EU eine gesetzliche Regelung schaffen, durch die Unternehmen zur Einführung eines Systems zur Erfassung der täglichen effektiven Arbeitszeit verpflichtet werden.

Wenn der EuGH den Schlussanträgen des Generalanwalts folgt, müssen Unternehmen umfassende Arbeitszeiterfassungssysteme einführen oder bestehende Systeme so erweitern, dass die arbeitsschutzrechtliche Arbeitszeit umfassend dokumentiert wird. Ein etwaig existierender Betriebsrat ist hierbei zu beteiligen.