Nach einer vorläufigen Einigung zwischen den EU-Institutionen (Az. EMPL_AG(2026)787916) ist eine spürbare Entlastung bei grenzüberschreitenden Kurzaufenthalten vorgesehen: Für Geschäftsreisen und kurzfristige Einsätze von bis zu drei Arbeitstagen innerhalb eines 30‑Tage‑Zeitraums soll künftig keine A1‑Bescheinigung mehr erforderlich sein – mit Ausnahme des Baugewerbes. Für Unternehmen bedeutet dies eine erhebliche Reduzierung des administrativen Aufwands und der Compliance‑Risiken.

Sozialversicherung bei grenzüberschreitenden Tätigkeiten

Die A1-Bescheinigung ist ein zentrales Instrument des europäischen Sozialversicherungsrechts für grenzüberschreitende Tätigkeiten. Sie dient Behörden und Auftraggebern im Einsatzstaat als offizieller Nachweis, welches nationale Sozialversicherungsrecht auf einen Arbeitnehmer Anwendung findet, wenn dieser vorübergehend in einem anderen EU‑, EWR‑Staat oder der Schweiz tätig ist. Rechtsgrundlage sind die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit sowie ihre Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009.

Bei einer Tätigkeit ohne Auslandsbezug unterlegen Beschäftigte  dem Sozialversicherungssystem des Staates, in dem sie arbeiten. Vorübergehende Auslandseinsätze – etwa im Rahmen von Entsendungen, Dienstreisen oder projektbezogenen Tätigkeiten – gilt in der Regel weiterhin das Sozialversicherungsrecht des Heimatstaates. Die A1-Bescheinigung gewährleistet die korrekte Zuordnung der Sozialversicherungspflicht, verhindert Doppelbeiträge und schafft Rechtssicherheit für Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

Wesentliche Neuerungen

Die geplante Neuregelung sieht vor, den bisherigen administrativen Aufwand zu reduzieren, digitale Antragsprozesse je Mitgliedsstaat zu etablieren und teils deutliche Risiken bei Kontrollen (z.B. Verwarnungen, Bußgelder, Zurückweisungen von Mitarbeitenden durch Behörden oder Auftraggeber) abzubauen.

Dies soll insbesondere im Wege der „3/30-Regel“ erreicht werden: Künftig sollen Arbeitgeber für Auslandsaufenthalte von bis zu drei Tagen innerhalb eines Zeitraums von 30 Tagen keine A1-Bescheinigung mehr benötigen (3/30-Regel). Insbesondere soll bei klar definierten Kurzaufenthalten zu Geschäfts‑ oder Besprechungszwecken auf das Mitführen bzw. die Beantragung einer A1-Bescheinigung verzichtet werden können. Von der Regelung ausgenommen bleiben lediglich Tätigkeiten im Baugewerbe, da dieser Sektor durch eine hohe Anzahl entsandter Arbeitnehmer, häufige Betrugsfälle sowie eine überdurchschnittlich hohe Unfallrate gekennzeichnet ist.

Praxishinweis

Das Abkommen bedarf noch der formellen Annahme durch Parlament und Rat; ein Inkrafttreten ist frühestens ab Herbst 2026 zu erwarten. Bis dahin gilt (leider) unverändert die Pflicht zur Beantragung und Mitführung der A1‑Bescheinigung.