Eine altersdiskriminierende Kündigung kann unwirksam sein und Entschädigungsansprüche auslösen. Dies gilt auch im Kleinbetrieb, obwohl dort eine Kündigung grdsl. ohne Grund möglich ist.
In der Entscheidung ging es um eine 1950 geborene Klägerin, die seit gut 20 Jahren bei einer Arztpraxis als Arzthelferin beschäftigt war. In der Praxis waren noch vier (jüngere) Arbeitnehmerinnen angestellt.