Eine altersdiskriminierende Kündigung kann unwirksam sein und Entschädigungsansprüche auslösen. Dies gilt auch im Kleinbetrieb, obwohl dort eine Kündigung grdsl. ohne Grund möglich ist.

In der Entscheidung ging es um eine 1950 geborene Klägerin, die seit gut 20 Jahren bei einer Arztpraxis als Arzthelferin beschäftigt war. In der Praxis waren noch vier (jüngere) Arbeitnehmerinnen angestellt.

This post was contributed by Lydia Brücklmeier, Associate, Norton Rose Fulbright LLP (München) and Miriam Schröter, Trainee, Norton Rose Fulbright LLP (Frankfurt a.M.)

Auch im Zusammenhang mit Betriebsratswahlen darf ein Arbeitnehmer nicht wissentlich falsche, geschäftsschädigende Behauptungen über die betrieblichen Verhältnisse aufstellen und über digitale Medien verbreiten oder verbreiten lassen. Anders ist dies jedoch bei sachlicher

In einer aktuellen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes hat dieses zur Bestimmtheit einer Kündigungserklärung Stellung genommen.

 

Der Sachverhalt:

Die Klägerin war seit Ende der 80er Jahre als Industriekauffrau bei dem Arbeitgeber beschäftigt. Mitte 2010 wurde über das Vermögen des Arbeitgebers das Insolvenzverfahren eröffnet und ein Insolvenzverwalter bestellt. Nachdem die Betriebsstilllegung beschlossen und der Betriebsrat ordnungemäß angehört wurde,