Benachteiligt ein Arbeitgeber ein befristet beschäftigtes Betriebsratsmitglied, indem er wegen dessen Betriebsratstätigkeit den Abschluss eines unbefristeten Folgevertrags ablehnt, hat das Betriebsratsmitglied als Schadensersatz einen Anspruch auf Abschluss des Folgevertrags.
Sachverhalt
Der mit dem klagenden Arbeitnehmer Anfang des Jahres 2021 geschlossene und auf ein Jahr befristete Arbeitsvertrag wurde später um ein weiteres Jahr bis zum 14.02.2023 verlängert. Im Sommer 2022 wurde der Kläger in den Betriebsrat gewählt. Von 19 Arbeitnehmern der Beklagten, die einen am 14.02.2023 auslaufenden befristeten Arbeitsvertrag hatten, erhielten 16 das Angebot auf Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrags. Der Kläger erhielt dieses Angebot nicht. Mit seiner Klage hat er sich gegen die Wirksamkeit der Befristung gewandt und hilfsweise die Verurteilung der Beklagten zum Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrags ab dem 15.02.2023 zu den bisherigen Bedingungen verlangt. Er hat geltend gemacht, die unterbliebene „Entfristung“ seines Arbeitsverhältnisses beruhe allein auf seiner Mitgliedschaft im Betriebsrat. Zwar habe die Beklagte mit anderen Betriebsratsmitgliedern unbefristete Arbeitsverträge geschlossen, diese hätten aber anders als der Kläger nicht auf der Gewerkschaftsliste für den Betriebsrat kandidiert. Die Beklagte hat sich demgegenüber darauf berufen, sie sei mit der Arbeitsleistung und dem persönlichen Verhalten des Klägers nicht so zufrieden gewesen, dass sie das Arbeitsverhältnis habe unbefristet fortführen wollen. Die Betriebsratstätigkeit des Klägers habe bei ihrer Entscheidung keine Rolle gespielt. ArbG und LAG haben die Befristung des Arbeitsvertrags als wirksam angesehen und das unterlassene Angebot eines unbefristeten Folgevertrags nicht auf das Betriebsratsamt des Klägers zurückgeführt.
Entscheidung
Die vom Kläger eingelegte Revision hatte keinen Erfolg. Das BAG bestätigte zunächst einmal, dass die Wahl eines befristet beschäftigten Arbeitnehmers in den Betriebsrat nicht zur Unwirksamkeit der Befristung führt. Das BAG hatte aber über einen zweiten Gesichtspunkt zu entscheiden, der aufhorchen lässt und den Arbeitgeber bei befristet beschäftigten Betriebsratsmitgliedern zu beachten haben. Das einzelne Betriebsratsmitglied ist gemäß § 78 Satz 2 BetrVG davor geschützt, in der Ausübung seiner Tätigkeit vom Arbeitgeber gestört oder behindert zu werden. Wenn ein Arbeitgeber einem befristet beschäftigten Betriebsratsmitglied nur wegen der Betriebsratstätigkeit keinen unbefristeten Arbeitsvertrag oder Folgevertrag anbietet, verstößt der Arbeitgeber gegen diesen § 78 Satz 2 BetrVG. Dieser Verstoß kann dann zur Folge haben, dass einem Betriebsratsmitglied als Schadensersatz gegenüber dem Arbeitgeber ein Anspruch auf Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrages oder des verweigerten Folgevertrags zusteht. Den Verstoß des Arbeitgebers hat allerdings das Betriebsratsmitglied zu beweisen. Da der Arbeitgeber die ihm vorgeworfene Motivlage wohl nicht einfach zugeben wird, wird das Betriebsratsmitglied Hilfstatsachen (Indizien) vorzubringen haben, die den Schluss dazu rechtfertigen, dass der Folgevertrag vom Arbeitgeber wegen der Betriebsratstätigkeit verweigert wurde.
(BAG, 18.06.2025 – 7 AZR 50/24)
Praxishinweis
Wenn der Arbeitgeber das befristete Arbeitsverhältnis mit einem Betriebsratsmitglied nicht verlängern möchte, sollte er stets Vorsicht walten lassen bei Äußerungen im Zusammenhang mit der Betriebsratstätigkeit des Arbeitnehmers. Der Arbeitgeber darf nicht den Eindruck erwecken, dass ein unbefristeter Arbeitsvertrag oder ein Folgevertrag gerade wegen der Betriebsratstätigkeit abgelehnt wurde.