Sichert ein Vorgesetzter einem Arbeitnehmer kurz vor Ende der Probe- und Wartezeit die Übernahme zu und kündigt anschließend im Namen des Arbeitgebers während der Probezeit, kann die Kündigung wegen widersprüchlichen Verhaltens nach § 242 BGB unwirksam sein.

Sachverhalt

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Probezeitkündigung. Der Kläger trat am 15.06.2023 in ein Arbeitsverhältnis mit sechsmonatiger Probezeit und zweiwöchiger Kündigungsfrist als Wirtschaftsjurist in die Abteilung Recht/Compliance der Beklagten ein. Kurz vor Ablauf der Probezeit sowie der Wartezeit nach § 1 Abs. 1 KSchG erklärte der zuständige Abteilungsleiter, zugleich Prokurist und personalverantwortliche Führungskraft, im Rahmen eines Jour Fixe am 17.11.2023 gegenüber dem Kläger, man werde ihn „natürlich“ übernehmen. Im darauffolgenden Monat, am 04.12.2023, hörte die Beklagte den Betriebsrat zu einer beabsichtigten Probezeitkündigung des Klägers an. Als Kündigungsgrund wurde unter anderem aufgeführt, dass der Kläger keine ausreichende Leistung erbringe. Nach Zustimmung des Betriebsrats erklärte die Beklagte gegenüber dem Kläger durch ein seitens des Abteilungsleiters mit „ppa.“ unterzeichneten Schreibens vom 08.12.2023 die ordentliche Kündigung zum 22.12.2023. Zwischen der Zusage des Abteilungsleiters zur Übernahme und der Kündigung gab es keine das Arbeitsverhältnis des Klägers betreffenden negativen Vorkommnisse. Der Kläger erhob Kündigungsschutzklage gegen die Probezeitkündigung mit der Begründung, dass die Kündigung im Hinblick auf die Äußerung des Abteilungsleiters im Jour Fixe gegen Treu und Glauben verstoße. Das ArbG wies die Klage ab.

Entscheidung

Die Berufung vor dem LAG war erfolgreich. Die Kündigung sei wegen Verstoßes gegen Treu und Glauben nach § 242 BGB nichtig. Zwar sei das Kündigungsschutzgesetz noch nicht anwendbar, da die Wartezeit bei Zugang der Kündigung noch nicht erfüllt war. Dennoch könne eine Kündigung auch in der Probezeit gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstoßen, wenn sie aufgrund eines widersprüchlichen Verhaltens rechtsmissbräuchlich erfolgt. Eine unzulässige Rechtsausübung liege insbesondere vor, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer durch sein Verhalten Anlass gegeben hat zu glauben, das Arbeitsverhältnis werde längere Zeit forstbestehen, und dann plötzlich kündigt. Erklärt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer, dieser brauche nicht mit einer Kündigung zu rechnen, verstoße es gegen § 242 BGB, wenn er ihm kurz darauf kündigt. Etwas anderes gelte nur dann, wenn der Arbeitgeber sich auf einen besonderen nachträglich entstandenen sachlichen Grund berufen kann. Das Gericht ordnete das Verhalten der Beklagten als rechtsmissbräuchlich ein. die Äußerung des. Die Zusage des Abteilungsleiters, man werde den Kläger „natürlich“ übernehmen, kurz vor Ende der Probezeit begründete ein berechtigtes Vertrauen des Klägers, das ohne sachlichen Grund enttäuscht wurde. Da zwischen der Zusage und der späteren Kündigung keine neuen negativen Umstände eingetreten waren, bewertete das Gericht die Kündigung als treuwidrig und damit nichtig. Vielmehr habe die Beklagte durch die Äußerung des Abteilungsleiters ein berechtigtes Vertrauen auf Arbeitnehmerseite geschaffen, dass die Probezeit „bestanden“ sei und das Arbeitsverhältnis dem Schutz des Kündigungsschutzgesetzes unterstehe. Die Revision wurde nicht zugelassen.

(LAG Düsseldorf, 14.01.2025 – 3 SLa 317/24)

Praxishinweis

Führungskräfte mit Personalverantwortung sollten bei vertrauensbildenden Aussagen besondere Sorgfalt walten lassen. Verbindliche Zusagen dürfen erst nach gründlicher Prüfung und interner Abstimmung erfolgen, um spätere Konflikte und Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden. Empfehlenswert ist zudem eine lückenlose Dokumentation aller Gespräche und Vereinbarungen, um Transparenz und Rechtssicherheit zu gewährleisten.