Benachteiligt ein Arbeitgeber ein befristet beschäftigtes Betriebsratsmitglied, indem er wegen dessen Betriebsratstätigkeit den Abschluss eines unbefristeten Folgevertrags ablehnt, hat das Betriebsratsmitglied als Schadensersatz einen Anspruch auf Abschluss des Folgevertrags.
Sachverhalt
Der mit dem klagenden Arbeitnehmer Anfang des Jahres 2021 geschlossene und auf ein Jahr befristete Arbeitsvertrag wurde später um ein weiteres Jahr bis zum 14.02.2023