Der ordentlich gekündigte und freigestellte Arbeitnehmer unterlässt in der Regel nicht böswillig anderweitigen Verdienst, wenn er vor Ablauf der Kündigungsfrist kein anderweitiges Beschäftigungsverhältnis eingeht.
Sachverhalt
Die Parteien streiten um die Anrechnung böswillig unterlassenen anderweitigen Verdienstes auf Verzugslohnansprüche. Der Kläger war als Senior Consultant seit November 2019 bei der Beklagten beschäftigt. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis