Ältere Versorgungsordnungen nehmen hinsichtlich des Anspruchsbeginns häufig nicht ausdrücklich auf die aktuelle gesetzliche Regelaltersgrenze Bezug, sondern verweisen nach wie vor auf die starre Altersgrenze von 65 Jahren. Gleichwohl erbringen die meisten Unternehmen in der Praxis erst ab dem gesetzlichen Regelrentenalter Versorgungsleistungen und bilden auch ihre Rückstellungen entsprechend. Fallen folglich Schriftform und Rückstellungen auseinander, so kann