Ältere Versorgungsordnungen nehmen hinsichtlich des Anspruchsbeginns häufig nicht ausdrücklich auf die aktuelle gesetzliche Regelaltersgrenze Bezug, sondern verweisen nach wie vor auf die starre Altersgrenze von 65 Jahren. Gleichwohl erbringen die meisten Unternehmen in der Praxis erst ab dem gesetzlichen Regelrentenalter Versorgungsleistungen und bilden auch ihre Rückstellungen entsprechend. Fallen folglich Schriftform und Rückstellungen auseinander, so kann dies zukünftig unangenehme steuerliche Auswirkungen haben. Die so gebildeten Pensionsrückstellungen werden künftig nicht mehr anerkannt, sondern sind gewinnerhöhend aufzulösen. Die erforderlichen Anpassungen der Versorgungsregelungen sind ggf. nur noch bis zum Ablauf des aktuellen Geschäftsjahres möglich.

Bislang unproblematisch: Starre Altersgrenze von 65 Jahren in Versorgungsordnungen

Verweisen Regelungen zur betrieblichen Altersversorgung in Unternehmen auf die seinerzeit geltende feste Altersgrenze von 65 Jahren für den Bezug einer Altersrente, so war dies bislang unproblematisch. Arbeitsrechtlich ist seit den Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 15.05.2012 (Az. 3 AZR 11/10) sowie vom 13.01.2015 (Az. 3 AZR 897/12) jedenfalls für Gesamtversorgungssysteme geklärt, dass die jeweilige Versorgungsregelung dahingehend auszulegen ist, dass auch die Betriebsrente erst dann beansprucht werden kann, wenn die Regelaltersgrenze aus der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht wird. Auch wenn das BAG dies bislang nur für Gesamtversorgungssysteme ausdrücklich entschieden hat, so kann dies nach überwiegender Auffassung auch auf andere Versorgungssysteme übertragen werden. Die Versorgungsleistung kann daher bis zu zwei Jahre später, nämlich mit 67 Jahren fällig werden.

Abweichende Auffassung des Bundesministeriums der Finanzen

Bilanzsteuerrechtlich vertreten die Finanzbehörden hierzu jedoch eine abweichende Auffassung. Dies kann dazu führen, dass gebildete Rückstellungen steuerlich nicht anerkannt werden. Eine solche „falsch“ gebildete Rückstellung müsste demnach gewinnerhöhend aufgelöst werden, was ganz erhebliche zusätzliche Steuerlasten zur Folge hätte.

Auch wenn dem Bundesministerium der Finanzen (BMF) die einschlägige Rechtsprechung des BAG bekannt ist, so vertritt das Ministerium gleichwohl den Standpunkt, dass bilanzsteuerrechtlich das schriftlich fixierte Renteneintrittsalter von 65 Jahren maßgeblich sei. Weicht das Unternehmen in der Praxis folglich durch eine spätere Auszahlung erst mit dem Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze von ihrer eigenen schriftlichen Regelung ab, so ist nach Auffassung des BMF die jeweilige Versorgungsregelung zwingend schriftlich anzupassen. Erfolgt eine Anpassung nicht innerhalb einer Übergangsfrist (bis zumindest Dezember 2017), so wären die entsprechenden in der Steuerbilanz passivierten Pensionsrückstellungen gewinnerhöhend aufzulösen.

Konkreter Handlungsbedarf bis spätestens 31. Dezember 2017

Dieses Thema dürfte nahezu alle Unternehmen mit betrieblicher Altersversorgung betreffen, sofern die Altersversorgung schon vor längerer Zeit eingeführt wurde, und ist für diese von ganz erheblicher Bedeutung. Die Finanzbehörden werden bei denjenigen Unternehmen, die – wie weithin üblich – den Wortlaut ihrer „alten“ Versorgungsordnungen nicht ausdrücklich an die neue gesetzliche Regelaltersgrenze angepasst haben, die gebildeten Pensionsrückstellungen nicht mehr anerkennen.

Die erforderlichen Anpassungen der Versorgungsregelungen – meist in Form von Betriebsvereinbarungen – sind nur noch im laufenden Geschäftsjahr und damit regelmäßig nur bis zum Jahreswechsel 31.12.2017 möglich.