In einer aktuellen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes hat dieses zur Bestimmtheit einer Kündigungserklärung Stellung genommen.

 

Der Sachverhalt:

Die Klägerin war seit Ende der 80er Jahre als Industriekauffrau bei dem Arbeitgeber beschäftigt. Mitte 2010 wurde über das Vermögen des Arbeitgebers das Insolvenzverfahren eröffnet und ein Insolvenzverwalter bestellt. Nachdem die Betriebsstilllegung beschlossen und der Betriebsrat ordnungemäß angehört wurde, kündigte der Insolvenzverwalter das Arbeitsverhältnis der Klägerin ordentlich „zum nächstmöglichen Zeitpunkt.“ Das Kündigungsschreiben enthielt ferner einen Hinweis auf die Kündigungsfristen nach § 622 BGB und § 113 InsO, der eine Begrenzung der einschlägigen Kündigungsfristen auf drei Monate bewirkt, wenn eine längere Frist nach Gesetz, Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag einschlägig ist.

 

Die Entscheidung:

Nachdem die Vorinstanzen der Klage stattgegeben hatten und die Kündigungserklärung für zu unbestimmt erklärten, hielt das Bundesarbeitsgericht die Kündigung insgesamt für wirksam. Das Arbeitsverhältnis endete mit einer Frist von drei Monaten zum 31.08.2012.

 

Eine Kündigung muss zwar bestimmt und unmissverständlich erklärt werden, da für den Kündigungsempfänger erkennbar sein muss, wann das Arbeitsverhältnis enden soll. Neben der konkreten Angabe des Kündigungstermins und der Kündigungsfrist ist es jedoch ausreichend, in dem Kündigungsschreiben auf die maßgeblichen gesetzlichen Fristenregelungen hinzuweisen, soweit der gekündigte Arbeitnehmer anhand dieser Angaben ermitteln kann, wann das Arbeitsverhältnis enden soll. Die Klägerin konnte hier erkennen, dass für sie eine Kündigungsfrist von drei Monaten galt.

 

Auswirkungen für die Praxis:

In der Praxis ist es trotz dieser arbeitgeberfreundlichen Entscheidung weiterhin zu empfehlen, jeweils den konkret berechneten Kündigungstermin im Kündigungsschreiben zu bezeichnen und zusätzlich darauf hinzuweisen, dass die Kündigung „hilfsweise zum nächstmöglichen Termin“ wirken soll.  Werden dann daneben noch die maßgeblichen gesetzlichen, tariflichen oder arbeitsvertraglichen Regelungen benannt, aus denen sich die Kündigungsfrist ergibt, kann sich der Arbeitnehmer nicht erfolgreich darauf berufen, die Kündigung sei zu unbestimmt.