This post was contributed by Lydia Brücklmeier, Associate, Norton Rose Fulbright LLP (München) and Miriam Schröter, Trainee, Norton Rose Fulbright LLP (Frankfurt a.M.)
Auch im Zusammenhang mit Betriebsratswahlen darf ein Arbeitnehmer nicht wissentlich falsche, geschäftsschädigende Behauptungen über die betrieblichen Verhältnisse aufstellen und über digitale Medien verbreiten oder verbreiten lassen. Anders ist dies jedoch bei sachlicher Kritik.
Dies betonte das Bundesarbeitsgerichts in seiner Entscheidung vom 31. Juli 2014:
Die Betriebsversammlung zur Bestellung eines Wahlvorstands anlässlich einer Betriebsratswahl in einem Betrieb, der viele Facharbeiter beschäftigt, nahm einen unübersichtlichen Verlauf. U.a. wurde der als Kandidat vorgeschlagene Kläger nicht zum Wahlvorstand gewählt; auch das nachgeschaltete Arbeitsgerichtsverfahren führte nicht zur Bestellung des Klägers.
Anlässlich der Betriebsratswahl produzierte die Gewerkschaft ver.di sodann u.a. ein Video, das auch Äußerungen des Klägers enthielt:
„Wir haben Probleme mit den Arbeitszeiten, mit Urlaubszeiten, mit Pausenzeiten. (…) Das Problem ist, dass keine Fachkräfte vorhanden sind und dass das Beherrschen der Maschinen nicht zu 100% erfüllt wird.“
Dieses Video wurde ins Internet eingestellt und war u.a. bei YouTube zu sehen. Auch verbreitete der Kläger das Video selbst über seinen Facebook-Account. In der Folge kündigte der Arbeitgeber dem Kläger außerordentlich.
Das Bundearbeitsgericht entschied, dass die außerordentliche Kündigung unwirksam sei, weil kein wichtiger Grund vorliege. Es handele sich bei den Äußerungen im Video um sachliche Kritik an den betrieblichen Gegebenheiten. Die Erklärungen in dem Video seien erkennbar darauf gerichtet, zu verdeutlichen, weshalb der Kläger die Bildung eines Betriebsrats als sinnvoll erachte. Der Kläger wolle hingegen nicht behaupten, bei dem Arbeitgeber seien nur ungelernte Kräfte angestellt.
Zusammenfassend ist daher weiterhin davon auszugehen, dass Äußerungen in den sozialen Medien zu einer – auch außerordentlichen – Kündigung berechtigen können, es aber stets nicht nur auf den Inhalt, sondern auch auf den Kontext der Äußerungen ankommt.